Die Überbrückungshilfe kann für fortlaufende betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer beantragt werden, die im Förderzeitraum anfallen. Für Kleinunternehmer gilt dann der Bruttobetrag. Es muss sich
um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten
handeln.
Die Kosten fallen im Förderzeitraum an, wenn die vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt.
Diese Fixkosten müssen vor dem 1. September 2020 begründet worden sein.
Vertragsanpassungen nach dem 1. September 2020, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht
berücksichtigt. Umgekehrt gelten betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 auch dann als vor
dem 1. September 2020 begründet, wenn sie vor diesem Stichtag der Sache nach begründet. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Nr. 5 des Kostenkatalogs (vgl. die folgende Frage) gilt die Frist als erfüllt, wenn
sich der Vermögensgegenstand zum 1. September 2020 im Vermögen des Antragstellers befand.
Ausnahme: Aufwendungen für Hygienemaßnahmen können auch dann berücksichtigt werden,
wenn sie nicht vor dem 1. September 2020 begründet sind (z. B. Luftfilteranlagen).
Welche Fixkosten sind das konkret?
1. Mieten und Pachten
Nicht zu diesen Kosten gehören:
• Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde),
2. Weitere Mietkosten
Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen (nicht Tilgungsraten)
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (= Erhaltungsaufwand)
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
7. Grundsteuern,
8. Betriebliche Lizenzgebühren,
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
• Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)
• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
• Kfz-Steuer für gewerblich genutzte
PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für
externe Dienstleister, z.B. Kosten für
die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die
Erstellung des Jahresabschlusses,
Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste
• IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge
• Kontoführungsgebühren
• Zahlungen an die Künstlersozialkasse
für beauftragte Künstler
• Franchisekosten
Nicht zu den Kosten gehören:
30. Was wird nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt?
• Krankenversicherungsbeiträge sowie
• Beiträge zur privaten Altersvorsorge
• Private Versicherungen
• Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
• Beiträge des Antragstellers zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiter sind als
Personalkosten zu betrachten und
werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
• Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
• Kosten für freie Mitarbeiter, die auf
Rechnung/Honorarbasis arbeiten
• Leibrentenzahlungen
• Wareneinsatz
• Treibstoffkosten und andere variable
Transportkosten
10. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im
Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II anfallen,
11. Personalaufwendungen,
12. Kosten für Auszubildende,
13. Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter
für bestimmte Pauschalreisen.