Wer kann eine Überbrückungshilfe II bekommen?
Die Überbrückungshilfe II ist zu gewähren, wenn Unternehmen sowie im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen der Überbrückungshilfe als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Haupterwerb tätig, wenn sie ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen.
Wer kann keine Überbrückungshilfe II bekommen?
Keine Überbrückungshilfe bekommen:
- Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
- Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz
Wie hoch muss der Umsatzausfall sein?
Die Überbrückungshilfe II wird nur dann gewährt,
- wenn der Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist
oder
- der durchschnittliche Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist.
Besonderheiten bestehen dabei für die Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben. Diese können von der in Satz 1 beschriebenen Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt werden.
Was ist, wenn das Unternehmen zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden ist?
Um die Überbrückungshilfe II zu erhalten, müssen sie zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Welche Kosten werden durch die Überbrückungshilfe II übernommen?
Die Überbrückungshilfe wird NUR für die fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und NICHT einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten gewährt.
Was bedeutet „NICHT einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten“? Hier geht es weiter
Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Welche Kosten gehören zu Fixkosten?
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
- Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 10 gefördert.
Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Besonderheiten für Reisebüros bzw. Reiseveranstalter:
Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, und diesen Provisionen vergleichbare Margen kleinerer, ihre Dienstleistungen direkt und nicht über Reisebüros anbietender Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die
Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten, sind den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Diese Regelung gilt nur für Pauschalreisen, die
• zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18. März gebucht, aber erst nach dem 31. August angetreten worden wären und
• seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und
• bis zum 31. Dezember 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
- 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen 1. September 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat.